„Button-Lösung“ tritt am 1. August 2012 in Kraft!

18. Mai 2012

In den letzten Wochen haben wir uns ausführlich mit der so genannten „Button-Lösung“ befasst. Leider ist dieses Thema doch etwas umfangreicher, als zunächst angenommen. Von verschiedenen Seiten haben wir, genau wie viele von Ihnen diverse Whitepaper und Anleitungen zur Umsetzung des „Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“, wie es in korrektem Amtsdeutsch heißt, erhalten. Blöder Weise sind sich jedoch die Experten mal wieder nicht ganz einig und zum Teil widersprechen sie sich in ihren Aussagen sogar gegenseitig. Für uns war es deshalb wichtig, aber auch ausgesprochen schwierig, uns für eine Variante der Umsetzung zu entscheiden. Dazu haben wir alle Vorschläge ausführlich durchgearbeitet, die unstrittigen Änderungsvorgaben zusammengefasst und uns bei den strittigen Punkten mit unserem Partner Trusted Shops kurzgeschlossen. Wir haben uns entschieden, in diesem Fall auf die Expertise von Trusted Shops zu vertrauen, da Trusted Shops selbst im Rechtsausschuss des Bundestages an der Neuregelung mitgewirkt hat und unserer Meinung nach somit auch „den Gedanken des Gesetzgebers“ einigermaßen unverfälscht wiedergeben kann.

Wir arbeiten derezit an der Umsetzung der nachfolgend genannten Punkte und werden hierzu rechtzeitig ein Update zur Verfügung stellen!

Hier nun zunächst die Änderungen, welche wir für Gambio umsetzen werden:

1. Der Button zum Absenden der Bestellung auf der letzten Seite des Bestellvorgangs wird zukünftig standardmäßig mit „KAUFEN“ beschriftet sein.

2. Ebenfalls auf der letzten Seite des Bestellvorgangs wird die Auflistung der Artikel, die der Kunde im Begriff zu kaufen ist, zukünftig weitere Informationen enthalten: unter Anderem die  Artikeleigenschaften, Artikelbild sowie einen Link mit der Bezeichnung „alle Detail-Informationen zu dem Produkt“. Außerdem wird es zukünftig bei der Artikelanlage im Adminbereich ein weiteres Feld geben, welches mit relevanten Daten zum Artikel gefüllt werden kann. Der Inhalt dieses Feldes wird dann ebenfalls auf der letzten Seite des Bestellvorgangs beim Artikel angezeigt.

3. Ebenfalls auf der letzten Seite des Bestellvorgangs wird die Artikelübersicht samt den Summen farbig hinterlegt und somit optisch deutlich hervorgehoben.

4. Ebenfalls auf der letzten Seite des Bestellvorgangs wird ein Freitextfeld hinterlegt. Der Shopbetreiber kann so beliebige weitere notwendige Informationen auf der Seite unterbringen, wie z.B. Hinweise auf Zölle o.Ä.

Warum so und nicht anders?

Zu 1:
Für einen normalen Onlineshop halten wir die Bezeichnung „KAUFEN“ für die geeignetste. Zum einen nennt die Gesetzesbegründung vom 16.11.2011 explizit „KAUFEN“ als eine der möglichen Beschriftungen, zum anderen halten wir die häufig vorgeschlagene Beschriftung „kostenpflichtig bestellen“ in vielen Fällen für problematisch, da dies möglicherweise als Zahlungsaufforderung verstanden werden könnte, was dann einer Annahme der Bestellung durch den Shopbetreiber gleichkäme. Da viele Shopbetreiber Bestellungen jedoch ausdrücklich nicht automatisch annehmen möchten, haben wir uns für die Bezeichnung „KAUFEN“ entschieden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch zu erwähnen, dass Buttons im EyeCandy Template keine Grafiken sind, sondern per CSS generiert werden. Jeder Shopbetreiber kann somit die Beschriftung des Buttons problemlos nach eigenen Wünschen anpassen.

Zu 2:
Die Anpassungen bezüglich der angezeigten Artikelinformationen auf der letzten Seite des Bestellvorgangs ergeben sich nicht direkt aus dem neuen Gesetz, sondern aus Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 EGBGB. Im Zusammenhang mit dem neuen Button-Gesetz wird die Umsetzung dieser Informationspflichten unserer Meinung nach nun unerlässlich sein. Jedoch ist es unter Experten umstritten, welches die „wesentlichen Merkmale der Ware“ sind, die dann auf der letzten Seite des Bestellvorgangs angezeigt werden müssen. Aus diesem Grund haben wir uns entschieden, neben den jetzt bereits angezeigten Informationen zukünftig unter Anderem auch ein Artikelbild, gewählte Artikeleigenschaften, die Daten aus einem dafür neu geschaffenen Textfeld im Adminbereich sowie einen Link zur Detailseite des Artikels anzuzeigen.

Zu 3:
Da der Gesetzgeber ausdrücklich eine Darstellung in verständlicher und hervorgehobener Weise verlangt, werden wir die Auflistung der Artikel und Summen optisch entsprechend hervorheben.

Zu 4:
siehe „Zu 2“.

Was wir nicht tun werden: Schwebender Button oder mehrere Buttons

Nach Rücksprache mit Trusted Shops haben wir uns ausdrücklich gegen diese Variante entschieden. Nach Meinung der Trusted Shops Experten ist es so, dass das Gesetz vorschreibt, dass sichergestellt sein muss, dass die zu erfüllenden Informationspflichten vor Abgabe der Bestellung zur Kenntnis genommen werden können. Ist der Button statisch hinterlegt oder mehrfach auf der Seite vorhanden, kann nicht sichergestellt werden, dass der Kunde alle Informationen vor Betätigung des Buttons zur Kenntnis genommen hat. In der Stellungnahme der Bundesregierung auf Änderungsvorschläge des Bundesrates heißt es hierzu:

„Eine Information des Verbrauchers, die unterhalb der Bestellschaltfläche angeordnet ist und erst durch Scrollen sichtbar wird, kann nicht sicherstellen, dass der Verbraucher die Informationen vor Abgabe der Bestellung erhält.“

Unserer Meinung nach ist die von Trusted Shops vertretene Auffassung durchaus plausibel, denn durch einen statischen oder oben auf der Seite angebrachten Button, wäre es oft der Fall das der Button oberhalb der geforderten Informationen positioniert wäre.

Hinweis:
Das neue Gesetz tritt  zum 1. August 2012 in Kraft. Mit diesem Text geben wir lediglich unsere Meinung wieder und teilen mit, welche Anforderungen an einen technische Umsetzung wir daraus folgern. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung und wir können keinerlei Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Wir fordern jeden Shopbetreiber auf, sich selbst zu informieren, welche Änderungen und Anpassungen für seinen Shop ganz konkret notwendig sind. Beispielsweise enthält das Gesetz auch Regelungen zur Angabe von Mindestlaufzeiten. Da dies jedoch für den Großteil „normaler“ Shopbetreiber nicht relevant sein dürfte, gehen wir auf diese Punkte nicht weiter ein.

Quellen:

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2012/138-AI-Buttonloesung-Abofallen.html
– http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/03/02/button-losung-verabschiedet/ (siehe auch Kommentare)
http://www.trustedshops.de/shop-info/wp-content/uploads/2012/03/120320_Whitepaper-Button-L%C3%B6sung.pdf
http://www.internetrecht-rostock.de/gestaltung-button-zahlungspflichtig-bestellen.htm
http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/99-button-loesung

PS: Meine ganz persönliche Meinung zur neuen Button Lösung ist, dass es sich dabei um einen um einen Kompromiss handelt, bei dem es leicht auch noch schlimmer hätte kommen können. Bedanken können wir uns alle für dieses Gesetz bei einigen wenigen schwarzen Schafen (Abofallen-Betreibern), die dafür gesorgt haben, dass eine ganze Branche teilweise in Verruf geraten ist und Politiker mit Bürgerbeschwerden überhäuft wurden. Die Politik wurde somit zum Handeln gezwungen und für die Vertreter des seriösen E-Commerce welche an dem Entwurf des neuen Gesetzes beteiligt waren, ging es lediglich noch darum, größeren Schaden abzuwenden. Wir haben sicherlich alle Besseres zu tun, als uns mit Themen wie diesem zu befassen, da sich der Anpassungsaufwand im Vergleich zu anderen Lösungen welche ebenfalls im Gespräch waren jedoch noch in Grenzen hält, gilt es nun die neuen Vorgaben schnellstmöglich umzusetzen, dann zu eigentlich wichtigeren Themen zurückzukehren.